Kitas dürfen Kinder, die aus einer anderen Einrichtung wechseln und nicht geimpft oder immun sind, ablehnen. Dies entschied der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 20. August 2020, mit dem ein zuvor anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz (https://barkhoff-partner.de/27-_startseite-rechtliches/159-auch-bei-einem-wechsel-der-einrichtung-nachweis-des-masernschutzes-hat-zeit-bis-zum-31-7-2021) abgeändert wurde.
Es ging um die Frage, ob Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, aufgrund der Ausnahmeregelung des Infektionsschutzgesetzes einen Nachweis erst bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen haben, und zwar auch, wenn sie die Einrichtung wechseln, also z.B. – wie hier – von der Tagespflege zu einer Kindertageseinrichtung. Das VG Chemnitz hatte das bejaht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied nun gegenteilig. Zwar seien die gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig. Die Auslegung der Regelung des Infektionsschutzgesetzes über den Aufschub der Nachweispflicht ergebe jedoch, dass diese nur solche Personen betreffe, die vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut oder dort tätig seien und dort auch bis zum 31. Juli 2021 verblieben, nicht jedoch diejenigen, die innerhalb dieses Zeitraums die Einrichtung wechseln. Dafür spreche die Systematik der Regelung sowie maßgeblich deren Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen könne und deshalb nicht harmlos sei, möglichst frühzeitig erreicht werden solle. Von einem Gemeinschaftsschutz würden besonders solche Personen profitieren, die wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung keine Impfung in Anspruch nehmen könnten.
Ingo Krampen, RA und Mediator