Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr (ab 2013 auch Kinder unter 3 Jahren) bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen zur Verfügung steht. Auch die freien Träger der Jugendhilfe als Einrichtungsträger (z.B. Waldorfkindergärten, Elterninitiativen, Waldkindergärten) haben als Ausprägung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz gegenüber den Jugendämtern einen Anspruch auf finanzielle Förderung in Form von Kindpauschalen.
Fragen rund um den Kindergarten: Rechtsanwälte Barkhoff & Partner
Durch das am 01.08.2008 in NRW in Kraft getretene KiBiZ erfolgte eine Umstrukturierung des Finanzierungssystems. Förderansprüche bestehen gegenüber den Jugendämtern und den Landesjugendämtern. Unter Anderem in den Bereichen der U3-Betreuung, Investitionskostenförderung, Erteilung der Betriebserlaubnis, Zusammensetzung der Gruppen und integrative Betreuung beraten Sie die Anwältinnen und Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Barkhoff & Partner in Bochum in der Gründungsphase und während des laufenden Betriebs. Wir beraten Einrichtungsträger, Eltern und Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen in allen Finanzierungsfragen, arbeitsrechtlichen Fragen, Betreuungs-, Haftungs- und Satzungsfragen. Wir vertreten Sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.