Eine gemeinnützige Tätigkeit setzt voraus, dass die begünstigte Körperschaft die Allgemeinheit selbstlos fördert. Auf dieser Basis sind die Träger von Ersatzschulen in der Regel als gemeinnützige anerkannt. In den meisten Bundesländern ist die Gemeinnützigkeit sogar Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule.
Nun hat aber der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 26.5.2021, V R 31/19) entschieden, dass ein zu hohes Schulgeld die Gemeinnützigkeit in Frage stellt. Im entschiedénen Fall ging es um Schulgebühren in Höhe von 11.000 bzw. 17.000 € pro Jahr und Schüler*in zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 400 € pro Jahr. Dazu wurden einmalige "Einschreibegebühren" verlangt. "Begabte" Schüler*innen konnten Stipendien erhalten. Bei dieser Sachlage sah der BFH die Grenze der Gemeinnützigkeit überschritten.
(Quelle: VB Vereinsbrief ID 47644966)
Ingo Krampen, Rechtsanwalt und Mediator, Notar a.D.