Nach dem ersten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019, über das wir auch berichtet hatten (https://www.barkhoff-partner.de/27-_startseite-rechtliches/122-bundesfinanzhof-entscheidet-attac-ist-nicht-gemeinnützig), hatte das Finanzgericht des Landes Hessen den Entzug der Gemeinnützigkeit bestätigt. Dagegen klagte ATTAC erneut vor dem BFH.
Dieser bestätigte das Urteil. Seine Begründung ist eine Wiederholung des ersten BFH-Urteils: Politische Tätigkeit sei nicht gemeinnützig; sie könne zwar verfolgt werden, aber nur "in dienender Funktion" hinsichtlich eines steuerbegünstigten Zwecks. Die Tagespolitik dürfe nicht im Mittelpunkt stehen. Auch der gemeinnützige Zweck "Politische Bildung" erlaube keine umfassende politische Betätigung.
Ingo Krampen, RA und Mediator
(Quelle: VB VereinsBrief 02/2021)