Das OLG München entschied mit Beschluss vom 23. November 2020 (Az 31 Wx 405/20), dass die Verordnungslage, wonach eine Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden dürfe, kein Grund dafür sei, das Begehren einer Minderheit von Mitgliedern auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abzulehnen. Denn – so die Begründung des Gerichts – die Versammlung könne auf Basis des Covid-19-Gesetzes auch virtuell stattfinden.
Ingo Krampen, RA und Mediator
(Quelle: VB Vereinsbrief 02/2021)