Die vierte Kammer des EuGH hatte sich aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Landgerichts Tübingen vom 03.08.2017 mit der Rechtmäßigkeit des deutschen Rundfunkbeitrages auseinanderzusetzen.
Formal ging es darum, ob die seit dem 01.01.2013 geltende neue Finanzierungsform für den Rundfunkbeitrag eine wesentliche Änderung gegenüber der Entscheidung der Kommission vom 24.04.2007 über die Rechtmäßigkeit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland darstellt und deswegen gegen das Unionsrecht verstößt.
Seit dem 01.01.2013 wurde bekanntlich die Rundfunkbeitragspflicht dahingehend umgestellt, dass nicht mehr pro Empfangsgerät eine Gebühr zu entrichten war, sondern eine solche von jedem Wohnungsinhaber geschuldet wird. Das vorlegende Gericht sah darin eine so erhebliche Änderung, dass das neue Finanzierungssystem die das Rundfunkbeitragsgesetz gebrachte habe, der Kommission hätte gemeldet werden müssen.
Außerdem werde den öffentlich-rechtlichen Sendern durch die neue Form der Finanzierung ein unzulässiger wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den privaten Sendern verschafft. Dieser Vorteil liege insbesondere in der Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Sender, die Zwangsvollstreckung zum Einzug der Rundfunkgebühren selbst zu betreiben. Und schließlich argumentierte das vorlegende Gericht auch, dass die Koppelung des Beitrags an jede Wohnung eine Diskriminierung von Frauen darstelle, weil Alleinerziehende, bei denen es sich mehrheitlich um Frauen handele, gegenüber in Wohngemeinschaften lebenden Erwachsenen benachteiligt würden.
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Aktenzeichen C – 492/17) entschieden, dass die Änderung des Systems der Beitragsfinanzierung nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffe, wie sie von der Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24.04.2007 beurteilt worden sind.
Das schließt der EuGH daraus, dass
- das Ziel der Finanzierungsregelung (Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk) nicht geändert worden sei,
- der Kreis der Begünstigten unverändert geblieben sei,
- der öffentliche Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender nicht geändert
worden sei und
- der Entstehungsgrund für die Beitragspflicht sich nicht geändert habe.
Somit konnte der EuGH einen Verstoß gegen Unionsrecht nicht feststellen.
Die weiteren Vorlagefragen wurden vom EuGH für unzulässig erklärt, da es keinen Zusammenhang zwischen den Unionsrechtsvorschriften, auf die die Fragen abzielten, und den konkreten Ausgangsverfahren sehen konnte. Von den in den einzelnen Verfahren beteiligten Personen sei niemand persönlich betroffen.
(Quelle: NJW 9/2019, Seite 577 ff.)
Ingo Krampen
Rechtsanwalt, Notar, Mediator