Wahrscheinlich hat sich jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied eines Vereins diese Frage mindestens einmal gestellt: Inwieweit hafte ich eigentlich persönlich für diese Tätigkeit?
Gemäß § 31 a BGB sind ehrenamtliche Vereinsvorstände gegenüber vergüteten Vorständen haftungsprivilegiert. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies sind folglich Fälle, in denen das Maß an persönlicher Vorwerfbarkeit des eigenen Verhaltens deutlich erhöht ist und auch unter Berücksichtigung dessen, dass man persönlich keinen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Arbeit bekommt, nicht hingenommen werden kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun eine weitreichende Entscheidung getroffen, welche die Rechtstellung der ehrenamtlichen Vereinsvorstände weiter stärkt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2105, Az. 12 W 1845/15). Laut dem OLG Nürnberg ist es zulässig, wenn die Satzung die Haftung der Vereinsvorstände, die ehrenamtlich tätig sind, auf Vorsatz beschränke. Dem stehe § 31 a BGB nicht entgegen, da dieser zwar eine Beschränkung auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit enthalte, eine weitergehende satzungsmäßige Beschränkung indes nicht ausschließe.
Ob diese Entscheidung bei weiteren Gerichten Zuspruch erfahren wird, ist noch nicht absehbar. Ebenso offen ist die Frage, ob eine solche Regelung sinnvoll ist. Dies erscheint durchaus fraglich, weil Verantwortung und Verantwortlichkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Ob dies mit der nun möglichen Haftungsbeschränkung noch in einem ausgewogenen Verhältnis steht, darf m.E. bezweifelt werden.
09.11.2016