OLG Hamm bestätigt: Ein Behindertentestament ist auch im Fall eines großen Nachlassvermögens nicht sittenwidrig (OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016, Az: I-10 U 13/10)

Das OLG Hamm bestätigt in seiner Entscheidung vom 27.10.2016, dass die testamentarische Erbeinsetzung in Form eines Behindertentestamentes auch dann nicht sittenwidrig ist, wenn der Erblasser ein beträchtliches Vermögen hinterlässt. Damit folgt das Berufungsgericht der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Essen vom 03.12.2015 (Az: 2 O 321/14).

Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die testamentarische Anordnung den höchstrichterlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 21.03.1990 (Az: IV ZR 169/98) und vom 20.10.1993 (Az: IV ZR 231/92) an ein rechtswirksames Behindertentestament gestellt hat. Es sei zulässig, wenn ein Erblasser im Rahmen seiner verfassungsrechtlich gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Testierfähigkeit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligt. Die im Rahmen der Erbrechtsgarantie gewährleistete Privatautonomie finde ihre Grenze lediglich im sozialstaatlich und durch Art. 6 Abs. 1 GG legitimierten Pflichtteilsrecht, das den nächsten Angehörigen eines Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen sichert. Das Gericht führt weiter aus, dass die Schranke des § 138 Abs. 1 BGB eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren könne.

Einen solchen Ausnahmefall sieht das Berufungsgericht hier auch unter Berücksichtigung des beträchtlichen Nachlasswertes nicht. Die Zielsetzung des Behindertentestaments, nämlich dass das von Geburt an geistig behinderte Kind sich auch künftig Annehmlichkeiten und Therapien leisten kann, die vom Kläger als Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und kann daher nicht als sittenwidrig eingeordnet werden. Es sei nicht absehbar, ob die im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe bezahlten Kosten auch in Zukunft ausreichen werden, um eine zufriedenstellende Versorgung des behinderten Kindes auch nach dem Tod der Eltern sicherzustellen. Das Gericht setzt sich damit auseinander, dass der BGH dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot der vorliegenden Testamentsgestaltung noch einen Schutzzweck des Inhalts entnommen habe, dass dem Träger der Sozialhilfe der Zugriff auf das Vermögen der Eltern eines Hilfeempfänger spätestens bei dessen Tod gesichert werden müsse. Auch der Subsidiaritätsgrundsatz der Sozialhilfe führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Gesetz gerade bei den Leistungen an einen erwachsenen Behinderten ein dem Subsidiaritätsgrundsatz gegenläufiges Prinzip des Familienlastenausgleichs vorsehe.

Aus dem neuesten Urteil des BGH vom 19.01.2011 (Az: IV ZR 7/10) lasse sich weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung feststellen, mit der sich eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung der Eltern des Sozialhilfeberechtigten begründe. Insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser seit Jahrzehnten bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments Sanktionen nicht umgesetzt habe, mache deutlich, dass es sich letztlich um eine rechtspolitische Entscheidung handelt, die nicht über das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines dem Sozialhilfeberechtigten selbst nicht zurechenbaren Testaments umgangen werden kann. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers. Nach dem Regierungsentwurf zum Bundesteilhabegesetz soll behinderten Menschen unter anderem durch eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden, dass ihnen weitere Erleichterungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und ein gegenüber dem bisherigen Recht deutlich erhöhter Vermögensfreibetrag gewährt werde, damit sie eine angemessene Lebensführung und Altersabsicherung selbst sicherstellen können.

Das Berufungsgericht lässt die Revision nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Die Entscheidung stehe im Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten höchstrichterlichen Vorgaben zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments.

Das Urteil ist begrüßenswert, da hierdurch weitere Rechtssicherheit geschaffen wird, was die Rechtswirksamkeit von Behindertentestamenten betrifft, auch wenn ein beträchtlicher Nachlass vorhanden ist. Zurecht urteilt das OLG Hamm, dass eine grundsätzliche Entscheidung über die Rechtswirksamkeit eines Behindertentestaments dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Zudem erscheint es auch höchst zweifelhaft, ob die Frage des Ausmaßes der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil überhaupt zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit von der Wirksamkeit des Behindertentestaments herangezogen werden kann. Letztlich setzt die Sittenwidrigkeit auch ein persönliches Verhalten des Testierenden voraus, das diesem zum Vorwurf gemacht werden könnte. Die Eltern behinderter Kinder handeln jedoch aus Sorge um die Kinder und im verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem Vermögen ohne jedwede sittenwidrige Gesinnung. Zurecht ist daher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der letztwilligen Verfügung wegen der von den Eltern über ihren Tod hinaus getroffenen Fürsorge für das behinderte Kind die sittliche Anerkennung gebührt. Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein weiterer Schritt hin zur Beendigung der Debatte um die Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten nach § 138 BGB. 

Rechtsanwältin Anja Surwehme
Fachanwältin für Sozialrecht
Mediatorin

 

10.11.2016


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