Lieblingsgericht: Finanzgericht hält „Grillsport“ für nicht gemeinnützig - Urteil des FG Baden-Württemberg, Az. 6 K 2803/15

Es gibt Dinge, die können nur Juristen: Z.B. nach eingehender Untersuchung die Feststellung treffen, dass der „Grillsport“ nicht den Sport fördere. Es mangele an einer körperlichen, über das übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei, oder an einer die einem persönlichen Können zurechenbaren Kunstbewegung.

Wie der Senat juristisch überzeugend feststellt, hänge der Erfolg des Grillens von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt würden.

Es handle sich um ein geselliges Beisammensein, bei dem Anregungen im Vordergrund stünden, wie Grilltechniken verfeinert und Speisen variabel zubereitet werden könnten. Auch sei das Grillen nicht dem traditionellen Brauchtum zuzurechnen. Das Gericht konstatierte, dem Grillen fehle der Charakter als Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition und es diene daher nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde.

Auch das bürgerschaftliche Engagement werde nicht gefördert, da durch das gemeinsame Zubereiten von Spesen keine Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos erfolge. Dank dieser filigranen juristischen Feststellungen ist - vermutlich zur Enttäuschung vieler - geklärt, dass man mit Grillen keine Steuern sparen kann.

Juristisch ungeklärt bleibt, ob dies auch für die Weihnachtsgans gilt.


22.12.2016


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