Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 01.10.2025 (6 CN 1.24 - noch nicht veröffentlicht) Teile der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO), die die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an Privatschulen regelt, für unwirksam erklärt. Die Kanzlei Barkhoff & Partner mbB war an diesem Erfolg als Prozessbevollmächtigte beteiligt. -> Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Worum ging es?
Mit dem Normenkontrollverfahren wurden die §§ 7 und 9 der Ersatzschulverordnung (ESchVO) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung von 2020 angegriffen, die ein aufwändiges Verfahren (sog. Feststellungsverfahren) zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft vorsahen. Das Gericht stellte fest, dass dieses Verfahren ein "berufseröffnendes Prüfungsverfahren" ist. Es müsse daher die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beachten. Die ESchVO enthalte in § 7 jedoch keine klaren Regelungen darüber, wer zB die Prüfungen abnimmt, welche Qualifikation diese Prüfer haben müssen und wie viele es sein müssen. Aufgrund dieser fehlenden, rechtlich notwendigen Regelungen sah das Bundesverwaltungsgericht eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht und damit die Unwirksamkeit der Regelungen. Dazu wurden Teile des § 9 ESchVO als unzulässige Einschränkung der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Privatschulfreiheit bewertet, da diese die Auswahl des Lehrpersonals, insbesondere für Waldorfschulen, zu stark begrenzen.
Bedeutung für die Zukunft
Die Unwirksamkeit des § 7 und in Teilen des § 9 ESchVO kann weitreichende Auswirkungen für (angehende) Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft (z. B. Waldorf- und Montessori-Schulen, Freie Alternativschulen) in Nordrhein-Westfalen haben. Das Ende des 2020 verschärft formalisierte und umfangreiche Prüfungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Eignung der Lehrkräfte – mit schriftlichen Prüfungen, praktischen Unterrichtsstunden und Kolloquien – darf in dieser Form nicht mehr angewendet werden. Der Weg zur Lehrtätigkeit an Schulen in freier Trägerschaft dürfte in NRW bald hoffentlich weniger bürokratisch und der Fokus wieder mehr auf die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Lehrkräfte im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG gerichtet sein.
Wie geht es weiter?
Der Verordnungsgeber steht nun vor der Herausforderung, das Nachweisverfahren für die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikation der Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft so neu zu regeln, dass es der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Es bleibt die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten.
(Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war das Urteil noch nicht veröffentlicht. Ein Link zur Volltextentscheidung wird nachträglich bereitgestellt.)