Gemeinnützige Vereine müssen in ihrer Satzung regeln, was mit ihrem Vermögen nach der Liquidation des Vereins geschehen soll. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Entweder kann konkret eine andere gemeinnützige Körperschaft benannt werden, der das Vermögen zukommt.
- Oder es kann in der Satzung bestimmt werden, dass das Vermögen an eine andere gemeinnützige Körperschaft fließen soll, die in der Satzung nicht konkret benannt werden muss.
Letzteres ist laut neuem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25.4.2024 (Az. 10 K 70/21) nicht mehr konform mit der Gemeinnützigkeit, wenn nur eine allgemeine Angabe gemacht wird wie z.B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“. Sondern es muss ein konkreter Verwendungszweck aus dem Katalog des § 52 Abgabenordnung benannt werden, z.B. „Förderung der Bildung“ oder „Förderung der Kunst“.
Allen Betreibern von gemeinnützigen vereinen ist zu empfehlen, ihre Satzung dahingehend zu überprüfen, ob
- entweder ein konkreter Anfallberechtigter,
- oder kein konkreter Anfallberechtigter, aber dafür ein konkreter gemeinnütziger Verwendungszweck benannt ist.
Sonst könnte die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.
Ingo Krampen, Rechtsanwalt und Mediator, Notar a.D.