Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten!

Folgen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes für Arbeitgeber

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das Folgen für Arbeitgeber – auch für gemeinnützige Arbeitgeber - nach sich zieht, insbesondere, wenn mindestens 50 Personen beschäftigt werden.

Das HinSchG dient dem Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße (z.B. Straftaten) erlangt und offengelegt oder gemeldet haben oder die von einer Offenlegung bzw. Meldung betroffen sind. In den Schutzbereich fallen unter anderem Arbeitnehmer, Beamte, Angehörige eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans in Unternehmen, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und Praktikanten. Der Schutz dieser Personen beginnt bereits vor Aufnahme der Tätigkeit und endet auch nach ihrer Beendigung nicht.

Einrichtung von internen und externen Meldestellen

Ab Inkrafttreten des Gesetzes sind Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, wobei für Beschäftigungsgeber mit weniger als 250 Beschäftigten diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023 gilt.

In den internen Meldestellen sind Meldekanäle einzurichten, über die Informationen über Verstöße gemeldet werden können. Eine Verpflichtung, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht nicht. Es können eigene Beschäftigte in der Meldestelle eingesetzt werden oder Drittanbieter genutzt werden. Die Einrichtung der Meldestelle ist zudem mitbestimmungspflichtig.

Gleichzeitig werden externe Meldestellen errichtet, z.B. beim Bundesamt für Justiz. Die hinweisgebende Person hat ein Wahlrecht, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wendet, wenn sie Kenntnis von einem Verstoß erlangt. Meldestellen haben grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen und der betroffenen Personen zu wahren, wenn die Voraussetzungen nach dem HinSchG erfüllt sind.

Im Fall einer Meldung wird zunächst der Eingang bestätigt, sodann deren Stichhaltigkeit geprüft sowie angemessene Folgemaßnahmen ergriffen. Das können z.B. interne Untersuchungen sein oder ein Verweis an eine andere zuständige Stelle oder ein Abschluss des Verfahrens.

Schutz hinweisgebender Personen

Das HinSchG schützt Hinweisgeber recht weitreichend. Repressalien wie z.B. eine Suspendierung, Kündigung, Gehaltsminderung oder ähnliche arbeitsrechtliche Benachteiligungen gegen hinweisgebende Personen sind verboten, wenn die Voraussetzungen des HinSchG vorliegen. Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung der Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung keine eigenständige Straftat darstellt.

Praxishinweise

Arbeitgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, haben eine solche unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu errichten. Die Existenz der internen Meldestelle sollte offen bei den Mitarbeitern kommuniziert werden, da die interne Meldung von Verstößen im Interesse des Arbeitgebers liegen dürfte.

In Anbetracht des neuen HinSchG sollten alle Arbeitgeber außerdem prüfen, ob ihre Musterarbeitsverträge angepasst werden müssen, etwa bezüglich ggf. geregelter Geheimhaltungspflichten. Denn Vereinbarungen, die die Rechte hinweisgebender Personen einschränken, sind nach dem Gesetz unwirksam.

Das HinSchG beinhaltet außerdem einen Bußgeldkatalog, der nicht nur Arbeitgeber adressiert.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge behilflich und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Pflichten nach dem HinSchG.

Katharina Binder, Rechtsanwältin

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