Update III: Aktuelles aufgrund der Corona-Pandemie: Verlängerung der Regelungen zur Online-Versammlung

Update III: Verlängerung der Regelungen zur Online-Versammlung (u.a.)

Am 27.03.2020 hatte der Gesetzgeber auf die sich zuspitzende Corona-Lage in der ersten Welle reagiert und ein Gesetz verabschiedet, welches für Körperschaften und hierbei insbesondere für Vereine und GmbHs die Möglichkeit schafft, auch ohne Satzungsregelungen digitale Versammlungen abzuhalten bzw. Beschlussfassungen in Textform herbeizuführen. (siehe unten Update II)

Viele Schulen und sonstige Vereine haben hiervon Gebrauch gemacht. Insbesondere die „Hybrid-Versammlung“, also eine kleine Präsenzversammlung, bei der weitere Mitglieder online zugeschaltet sind und ihr Mitgliederrechte digital ausüben, hat sich bewährt.

Dieses Gesetz hatte zunächst eine Geltungsdauer bis zum Ablauf des Jahres 2020. Nun hat der Gesetzgeber dieses Gesetz (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) verlängert. Es behält seine Gültigkeit bis zum 31.12.2021.

Für Fragen zur Durchführung von Versammlungen und Beschlussfassungen in Corona-Zeiten stehen wir Ihnen weiterhin ohne Einschränkungen zur Verfügung.

Jakob Janitzki
Notar, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht
 

Update II: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie

Herbert Grönemeyers „Bleibt alles anders“ gilt auch im Gesellschafts- und Vereinsrecht: Zunächst bleibt es dabei: Auch für Vereine hat die Corona-Pandemie weitreichende Folgen. Nach derzeitigem Stand können Mitgliederversammlungen nicht wie gewohnt stattfinden. Auch Sitzungen der weiteren Organe sollten nicht als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden.

Anders sind nun die nutzbaren Möglichkeiten. In erstaunlich schneller Weise hat der Gesetzgeber reagiert und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen, welches am 28.03.2020 in Kraft getreten ist und nur für Vorgänge des Jahres 2020 gilt.

Bisher galt, dass digitale Beschlussfassungen oder Versammlungen nur im engen Rahmen und nur dann zulässig sind, wenn die Satzung hierzu Regelungen enthielt.

Schriftliche Verfahren waren zwar möglich, erforderten aber gemäß § 32 Abs.2 BGB stets die einstimmige Zustimmung aller Mitglieder, was in der Realität in nahezu allen Einrichtungen unrealistisch sein dürfte und in unserer Praxis nur selten erfolgreich vorkam.

Nunmehr gilt § 5 des o. g. Gesetzes. Dieser lautet:

  • 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Insbesondere die Vorgehensweise nach Absatz 3 der vorstehenden Regelung ist interessant wird derzeit bereits häufiger angewandt. Die Textform – es reicht also auch die E-Mail – ist in der Praxis längst angekommen und hier ausreichendes und schnelles Mittel. Besonderes Augenmerk ist auf die zu wählende Frist und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse zu richten.

Dieses Gesetz wurde mit heißer Nadel gestrickt. Es ist unvollständig und auch unnötig kompliziert. Aber für seine beachtenswerte Geschwindigkeit ist es eine brauchbare und praxisrelevante Hilfe für alle, die aufgrund aktueller Anliegen nicht bis zum zweiten Halbjahr warten können, um ihre Mitgliederversammlung durchzuführen. Für alle Beteiligten ist die Regelung neu, was auch für die beteiligten Notare und Rechtspfleger der Registergerichte gilt. Insoweit empfiehlt sich die vorherige Abstimmung mit ihnen.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass diese Regelung nur für Stiftungen und Vereine gilt. Leider hat der Gesetzgeber für GmbHs kaum hilfreiche Neuerungen gebracht, weshalb für diese in die „Trickkiste“ gegriffen werden muss. Es gibt aber nach wie vor gute, wenngleich unnötig komplizierte Möglichkeiten. Auch Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) müssen nach aktuellem Stand auf Alternativen zurückgreifen.

Selbstverständlich stehen wir für weitergehende Beratung zur Verfügung, die wir auch in dieser Zeit vollumfänglich aufrechterhalten. Wir sind weiterhin gern für Sie da.

Jakob Janitzki, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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