Der Verein ist seiner Natur nach auf ehrenamtlicher Tätigkeit seiner Organmitglieder angelegt. Deswegen heißt es in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB auch ausdrücklich:
Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Allgemein bekannt ist bei Vereinen wohl inzwischen, dass Vorstandsvergütungen ohne Satzungserlaubnis gemeinnützigkeitsschädlich sind. Dem entsprechend verlangen Finanzämter eine ausdrückliche Satzungsregelung, wenn ein Verein Vorstandsmitglieder für ihre Arbeit bezahlen will.
Wie ist aber die Rechtslage, wenn Vorstandsmitglieder zwar hauptamtlich für den Verein tätig sind, jedoch nicht für ihre Tätigkeit als Vorstand bezahlt werden, sondern für andere Tätigkeiten, die sie für den Verein erbringen, zum Beispiel als Lehrkraft, als Dozent oder als Erzieher.
Das Bundesjustizministerium vertritt auf Anfrage des Informationsdienstes „VB Vereinsbrief“ die Auffassung, dass sich das Vergütungsverbot nur auf Tätigkeiten des Vorstands für die Wahrnehmung seiner Organpflichten bezieht. Dazu gehören zum Beispiel alle Tätigkeiten, die die Außenvertretung des Vereins betreffen, alle Tätigkeiten die die allgemeine Vereinsverwaltung betreffen, zum Beispiel auch Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und alle Tätigkeiten, die die allgemeine Förderung des Vereinszwecks betreffen.
Eine Abgrenzung von spezifischen Aufgaben, die mit dem jeweiligen Vereinszweck zusammen hängen, wird dabei oft nicht ganz möglich sein.
Beispiel: Wenn Lehrkräfte einer Schule in freier Trägerschaft Vorstandsmitglieder sind, werden Sie zwar in erster Linie für die Lehrtätigkeit bezahlt. Sie erhalten aber oft Vergünstigungen in Form von Entlastungsstunden oder Zulagen etc. weil sie auch Vorstandsaufgaben organisatorischer Art übernehmen.
Deswegen ist es nicht ausgeschlossen, dass in solchen Fällen das Finanzamt die Gemeinnützigkeit problematisieren könnte.
Wir empfehlen daher, in alle Satzungen von Vereinen, die Vorstandmitglieder haben, die auch anderweitig Tätigkeiten für den Verein ausführen, vorsorglich eine Satzungsbestimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Vergütung aufzunehmen.
Diese könnte wie folgt lauten:
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit einer solchen Satzungsbestimmung ist jeder Verein auf der sicheren Seite, auch wenn Zweifelsfragen hinsichtlich der Tätigkeit der Vorstandmitglieder auftauchen.
(Quelle: VB Vereinsbrief Nr. 04/2019, Seiten 7ff.)
Ingo Krampen
Rechtsanwalt, Notar, Mediator