Die satzungsmäßige Zuständigkeit des Vorstandes ist verbindlich

Sofern die Satzung eine Regelung beinhaltet, dass der Vorstand für eine bestimmte Aufgabe zuständig ist, ist diese Regelung stets maßgeblich. Ein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung bleibt unbeachtlich.

Mit aktuellem Urteil vom 28.08.2017 (Az. 20 W 18/17) hat das OLG Celle klargestellt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine solche satzungsmäßige Zuständigkeit nicht brechen können. Sie sind juristisch als sogenannte satzungsdurchbrechende Beschlüsse ohne Bindungswirkung und haben daher keine Auswirkung auf den Bestand der Satzungsregelung. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschluss die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht.

Diese Problemstellung, die sich in der Praxis häufiger ergibt, betrifft regelmäßig die Frage der Versammlungsleitung. Regelt die Satzung, dass der Vorstand oder der/die Vorstandsvorsitzende die Versammlung leitet, kann dies dem Vorstand oder dem/der Vorsitzenden nicht durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden.

Gleiches gilt, wenn dem Vorstand durch die Satzung bestimmte, hinreichend konkret bezeichnete Bereiche zugeordnet sind. Durch die Zustimmung zur entsprechenden Satzungsregelung hat die Mitgliederversammlung dieses Recht abgegeben und kann dies nur durch entsprechende Satzungsänderung rückgängig machen.

Rechtsanwalt Jakob Janitzki

25.10.2017

 

 

 

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