Aufpassen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung!

Unwirksamkeit einer Vorstandswahl aufgrund von Nichtladung von jeweils drei Vereinsmitgliedern

 

Das OLG Brandenburg – Beschluss vom 03.01.2019 – 7 W 72/18 – hat entschieden, dass bei versehentlicher Nichteinladung von nur drei Vereinsmitgliedern ein Einberufungsmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse und insbesondere einer Vorstandswahl führt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes auch dann, wenn die nichtgeladenen Mitglieder nicht einmal stimmberechtigt gewesen wären.

Die Möglichkeit der Mitglieder, die Willensbildung der Mitgliederversammlung zu beeinflussen, stellt ein hohes Schutzgut dar.

Sind auch nur wenige Mitglieder des Vereins nicht satzungsgemäß eingeladen worden, muss der Verein gegenüber dem Registergericht darum den sicheren Nachweis führen, dass der beanstandete Beschluss nicht auf der unterbliebenen Einladung beruhen kann.

Maßgeblich ist dabei nicht allein, ob das Beschlussergebnis rechnerisch auch ohne die nichtgeladenen Mitglieder zustande gekommen wäre, sondern auch die Frage, ob die nichtgeladenen Mitglieder, wären sie anwesend gewesen, die Möglichkeit gehabt hätten, das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder in eine andere Richtung zu lenken.

Ein solcher Nachweis hat also hohe Hürden.

Der Beschluss des OLG Brandenburg zeigt einmal mehr, welche Sorgfalt auf die formell richtige Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu verwenden ist.

Kommt es zu nichtigen Beschlüssen, ist eine Wiederholungsversammlung erforderlich. Dies führt in der Regel zu einem wirtschaftlichen Schaden des Vereins, der auch die Frage aufwirft, ob das Einladungsorgan haftbar gemacht werden kann.

Quelle: npoR 6/2019, S. 260/261

Axel Janitzki

Rechtsanwalt und Notar

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