Die Karlsruher Entscheidung zur „Bundesnotbremse“

 

Mit Beschluss vom 19. November 2021 (1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 enthielt ein Bündel von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, die in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) eingefügt wurden. Die hier angegriffenen Maßnahmen waren an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Überschritt also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG („Bundesnotbremse“) normierten Maßnahmen. Sank in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so trat die „Notbremse“ dort ab dem übernächsten Tag außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG). Die angegriffenen Vorschriften galten nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.

28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG regelte Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum waren danach nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnahmen. Die Regelung nahm davon Zusammenkünfte aus, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfanden. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG regelte Ausgangsbeschränkungen. Danach war der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Regelung enthielt verschiedene Ausnahmetatbestände. Ausgenommen waren beispielsweise Aufenthalte zwischen 22 und 24 Uhr, die der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung dienten, sowie Aufenthalte, die der Abwendung eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, der Berufsausübung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder ähnlich gewichtigen Zwecken dienten. Außerdem hat die Bundesregierung am 8. Mai 2021 auf der Grundlage der hierfür erteilten Ermächtigung des § 28c IfSG mit der Zustimmung des Deutschen Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen. Diese nahm geimpfte und genesene Personen insbesondere von der Beschränkung privater Treffen, des Aufenthalts im Freien und beim Sport aus.

Soweit die Zusammenfassung des Urteils in der Pressemitteilung des Gerichts[1].

In der Begründung, warum die von den Verfassungsbeschwerden angegriffene sogenannte „Bundesnotbremse“ aus Sicht des Gerichts noch als verfassungsgemäß einzustufen war, wird zunächst die überragende Bedeutung der durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkten Grundrechte, insbesondere Art. 6 (Ehe und Familie) und Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) betont. Sodann untersucht das Gericht, ob die Einschränkungen der Grundrechte verfassungsgemäß legitimiert und verhältnismäßig waren.

Beides wird vom Bundesverfassungsgericht bejaht:

Zunächst zur Legitimation:

Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte. Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Die Einschätzung und die Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sind verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich – ­wie hier – auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden.[2]

Bei diesen Formulierungen der Pressemitteilung fällt auf, dass die hohen Richter in Karlsruhe offensichtlich vor dem gleichen Dilemma wie wir alle gegenüber der Corona-Pandemie standen und stehen: Dass nämlich niemand genau weiß, was die Pandemie ist bzw. für die Bevölkerung bedeutet, wie sie sich entwickeln wird und wie man sich am besten gegen sie schützt – um nur einige offene Fragen zu nennen. Das Bundesverfassungsgericht war sehr fleißig und hat viele wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen berücksichtigt. Dennoch kommt auch Karlsruhe nicht über die Stufe der Mutmaßungen hinaus.

Die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die Gesetzeszwecke zu erreichen. Dafür genügt bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit, sondern hängt einzelfallbezogen etwa von den Möglichkeiten ab, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden. Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist.

Die verfassungsrechtliche Überprüfung wird auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose für den Grundrechtseingriff beschränkt. In dieser Formulierung wird deutlich, welche Unsicherheit mitschwingt: Es gibt – wie allgemein in dieser Pandemielage – tatsächliche Unsicherheiten für den Gesetzgeber, die ihn daran hindern, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen. Und es geht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, bei denen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dennoch reicht dem Gericht die Vertretbarkeit der Prognose des Gesetzgebers hinsichtlich der Eignung der (schwerwiegenden) Maßnahmen wie z.B. Kontaktbeschränkungen.

Das Gericht hält die Grundrechtseinschränkungen auch für erforderlich und verhältnismäßig:

Mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte (der Gesetzgeber) Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte so Leben und Gesundheit schützen, wozu er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Er konnte wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass zu deren Schutz mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Der Gesetzgeber hat dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht einseitig Vorrang eingeräumt und hat auf der anderen Seite nicht die Grundrechte der Beschwerdeführenden außer Acht gelassen. Vielmehr sah er bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen Sicherungen vor, um das Ausmaß der Eingriffe in die betroffenen Grundrechte, insbesondere in Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu begrenzen, ohne den Lebens- und Gesundheitsschutz zu gefährden. Dabei sind insbesondere die im Gesetz selbst angelegten Vorkehrungen zur Begrenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen. In diesem Sinne begrenzend wirkten sowohl die zeitliche Befristung des Gesetzes als auch der dynamisch am Pandemiegeschehen ausgerichtete und regional differenzierende Regelungsansatz in § 28b IfSG. Die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordneten Maßnahmen traten am 23. April 2021 in Kraft und liefen nach § 28b Abs. 10 Satz 1 IfSG mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Die danach denkbare Höchstdauer der Maßnahmen – die in keinem Gebiet der Bundesrepublik erreicht wurde – betrug circa zwei Monate. Ihre Wirkung entfaltete sich lediglich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überstieg und nur bis der dortige Schwellenwert wieder für eine gewisse Zeit unterschritten wurde. Freiheitsbeeinträchtigungen wiegen aber grundsätzlich umso weniger schwer, je kürzer sie gelten.[3]

Aus den hier verwendeten Formulierungen wird deutlich, dass das Gericht die Verfassungsmäßigkeit der „Bundesnotbremse“ nur für den konkreten Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung beurteilt und beurteilen kann: Es ging um die tatsächliche Lage bei Verabschiedung des Gesetzes, um eine Abwägung des Gesetzgebers für den zu beurteilenden Zeitraum. Und dem Bundesverfassungsgericht ist in diesem Zusammenhang noch einmal besonders wichtig, dass das Gesetz zeitlich befristet war.[4]

Diese Besonderheit ist wichtig, denn bei der Bewertung des Karlsruher Beschlusses ist zu berücksichtigen, dass er mitten in einer als äußerst dramatisch empfundenen pandemischen Lage gefasst worden ist. Natürlich weiß niemand, ob die Verfassungsrichter strenger mit dem Gesetzgeber gewesen wären, wenn die Notlage nicht so dramatisch gewesen wäre. Aber festzuhalten bleibt, dass dieser Beschluss nicht so ohne Weiteres auf andere Grundrechtseinschränkungen übertragbar ist.

Das wird auch aus der erstaunlichen Diskrepanz zwischen den Leitsätzen des Beschlusses und dem tatsächlichen Inhalt des Beschlusses deutlich: Die Leitsätze betonen, wie wichtig die Grundrechte sind und wie schwerwiegend Eingriffe in diese Grundrechte sein müssen, damit sie gerechtfertigt und verhältnismäßig sein können. Das gipfelt im letzten Leitsatz: Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer äußersten Gefahrenlage in Betracht.

Demgegenüber ist der gesamte Inhalt des Beschlusses die umfangreiche und auf viele Quellen gestützte Begründung des Gerichts, warum die „Bundesnotbremse“ trotz der gravierenden Grundrechtseingriffe in diesem besonderen Fall und zu diesem besonderen Zeitpunkt legitim, erforderlich und verhältnismäßig war.

Kaum jemals sonst haben die Leitsätze einer Entscheidung aus Karlsruhe so wenig mit dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidung gemein. Mit den Leitsätzen möchte das Gericht also offensichtlich auch betonen, dass die im weiteren Inhalt des Beschlusses folgende Beurteilung durchaus Ausnahmecharakter hat.

Ein Detail ist noch zu erwähnen: Der Unterzeichner hatte nach Inkrafttreten der „Bundesnotbremse“ die Auffassung vertreten, dass die automatische Koppelung der Corona-Maßnahmen an die Inzidenzzahlen bedenklich sei. Das könne eine Verführung für andere Maßnahmen staatlicher Gewalt in anderen Rechtsgebieten sein.[5]

Auch auf diese Problematik geht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 ein:

Die automatische Anknüpfung der Geltung der in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG enthaltenen Kontaktbeschränkungen an den auf das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogenen Schwellenwert einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 stellt die Eignung der Regelung nicht in Frage. Der Gesetzgeber hielt sich damit sowohl für die Anknüpfung an die Inzidenz an sich als auch für den Schwellenwert innerhalb seines Einschätzungsspielraums. Seine Einschätzung der Eignung beruhte zur maßgeblichen Zeit der Verabschiedung des Gesetzes auf tragfähigen Erkenntnissen.

Der Gesetzgeber erachtete die regional bezogene Sieben-Tage-Inzidenz als geeigneten Auslöser für bundesweit geltende Maßnahmen zur Pandemieeindämmung, weil es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen handele. Zudem gestatte die Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen. Die Sieben-Tage-Inzidenz sei zudem ein Indikator, der für jeden einfach und nachvollziehbar zur Verfügung stehe, weil er durch das Robert Koch-Institut tagesaktuell erhoben und veröffentlicht werde (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 9). Dafür boten die wissenschaftlichen Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitraum eine hinreichende Grundlage. Nahezu sämtliche sachkundige Dritte bewerten die Sieben-Tage-Inzidenz als sensibles Frühwarnzeichen, das zu einem frühen Zeitpunkt Reaktionen ermöglicht. Dabei gestatten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen. Das Robert Koch-Institut hob in seiner Stellungnahme hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ein Indikator benötigt werde, der nicht lediglich eine schon eingetretene Überlastung medizinischer Ressourcen anzeigt, sondern frühzeitig auf eine kommende Belastung des Gesundheitsversorgungssystems hinweist, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Inzidenzwerte können als früher Indikator genutzt werden, weil sie den anderen Indikatoren wie der Zahl der Hospitalisierungen, einschließlich intensivmedizinisch behandelter Fälle, oder einer steigenden Zahl von Todesfällen zeitlich – circa sieben bis zehn Tage – vorausgingen.

Karlsruhe sieht die Gefahr der Automatisierung gesetzgeberischer Maßnahmen also nicht. Aber immerhin werden auch in diesem Abschnitt der Begründung die besondere Situation und die bestehenden Unsicherheiten betont. Es ist daher zu hoffen, dass solche Gesetze wie die „Bundesnotbremse“ wirklich eine Ausnahme bleiben.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Den Richtern blieb auch eigentlich gar keine andere Wahl als so zu entscheiden. Denn wie verheerend wären die möglichen Reaktionen und Auswirkungen, wenn die „Notbremse“ für verfassungswidrig erklärt worden wären? Die Emotionen in den sozialen Medien und in der Bevölkerung wären noch mehr aufgeheizt worden; die selbsternannten „Querdenker“ und Corona-Leugner hätten völlig unberechtigt Bestätigung bekommen. Nein die Entscheidung ist schon gut und richtig! Aber Politik und Rechtsprechung und auch wir alle als mündige Bürger sind aufgerufen, sehr wachsam zu sein, wenn irgendwann irgendjemand dieses Urteil für andere Zwecke ohne äußerste Gefahrenlage missbrauchen möchte.

Ingo Krampen, Rechtsanwalt und Mediator, Notar a.D.

 

[1] Bundesverfassungsgericht - Presse - Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

[2] a.a.O.

[3] a.a.O.

[4] Befristung und Verhältnismäßigkeit waren auch schon in den ersten Eilentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Frühjahr 2020 die entscheidenden Kriterien. Vgl. z.B. BVerfG 15.4.2020 – 1 BvR 828/20, NJW 2020, 1426.

[5] Barkhoff & Partner mbB; Rechtsanwalt Bochum, Rechtsanwälte in Bochum, Rechtsanwaltskanzlei, Notariat, Mediation. Ihr Anwalt in Bochum - Das geht zu weit! Kommentar zur "Corona-Notbremse" (barkhoff-partner.de)

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