Maskenpflicht: Aktuelle Rechtsprechung

Maskenpflicht I

Oberverwaltungsgericht NRW: Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

Pressemitteilung vom 20.08.2020

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die in der Coronabetreuungsverordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Coronabetreuungsverordnung sieht unter anderem vor, dass alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen, die sich auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet sind, auch während des Unterrichts eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen. Ausnahmen können aus medizinischen Gründen von der Schulleitung erteilt werden. Zudem können die Masken zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten abgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint. Die drei Antragsteller im Alter zwischen zehn und 15 Jahren besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Zur Begründung ihres Eilantrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Sie könne allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten, diese sei aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten. Zudem führe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern, weil sie die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe. Auch behindere die Maske die Teilnahme am Unterricht, da beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten.

Der 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sei insbesondere verhältnismäßig. Sie solle dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass die Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit weitgehendem Präsenzunterricht, die dem für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bedeutsamen Anspruch auf schulische Bildung und Erziehung Rechnung trage, epidemiologisch mit einer erheblichen Gefahrensituation einhergehe. Zwar lasse sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen, es habe aber in den letzten Monaten, auch in Nordrhein-Westfalen, immer wieder Ausbrüche an Schulen gegeben. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei der Bewertung des Infektionsgeschehens resultiere gegenwärtig daraus, dass kurz vor Beginn des neuen Schuljahres eine nicht unbeträchtliche Zahl von Schülern und Lehrern von Reisen (auch aus sog. Risikogebieten) zurückgekehrt sei.

Die Maskenplicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen - auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen - geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei nicht feststellbar. Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten. Die Schulleitung könne auch aus medizinischen Grün-den Ausnahmen zulassen. Im Übrigen gelte unbeschadet der Regelungen der Coronabetreuungsverordnung weiterhin die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht, sodass erforderlichenfalls auch die Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts (etwa Atemprobleme) in geeigneter, den Infektionsschutz wahrender Weise reagieren könnten.

Die Maskenpflicht im Unterricht sei angesichts der besonderen, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigenden Bedingungen des Schulbetriebs auch erforderlich. So könne das Abstandsgebot wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Schulen regelmäßig nicht eingehalten werden. Die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen erscheine flächendeckend offenkundig nicht umsetzbar. Andere Regelungsmodelle wie das vor den Sommerferien praktizierte „rollierende“ System oder ein „Schichtbetrieb“ seien nur unter gravierenden Einschränkungen bei den (direkten) Bildungs- und Unterrichtsangeboten möglich und stellten unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Die auf Ende August befristete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auch im Unterricht stelle für die betroffenen Schüler nach der Überzeugung des Senats zwar fraglos eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen jedoch derzeit gleichwohl zumutbar. Dies gelte auch, soweit die Verpflichtung zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1197/20.NE

https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/20_08_2020_/index.php

 

Maskenpflicht II:

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Ausschluss vom Unterricht wegen Verletzung der Maskenpflicht in der Schule rechtswidrig

Pressemitteilung vom 25.08.2020

Zwei Schüler eines Gymnasiums am Niederrhein sind nach der Weigerung, im Unterricht eine geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, zu Unrecht von der Teilnahme am Präsenzunterricht ausgeschlossen worden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am heutigen Tag im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Schüler, ihnen betreffend die Maskenpflicht vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, die Schule sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Schüler ihre sich aus § 1 Abs. 3 der aktuellen Coronabetreuungsverordnung ergebende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht verletzt haben. Insbesondere erfülle die von ihnen angebotene Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) nicht die Anforderungen an eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der entsprechenden Verordnung. Jedoch enthalte die Coronabetreuungsverordnung keine Ermächtigung der Schule, auf eine entsprechende Pflichtverletzung mit einem Unterrichtsausschluss zu reagieren. Auch auf Rechtsgrundlagen aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen lasse sich die Maßnahme jedenfalls im konkreten Einzelfall nicht stützen. Auf der Grundlage des die Schulgesundheit betreffenden § 54 SchulG NRW könnten Schüler zwar vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere ausgehe. Allerdings sei für die betreffenden Schüler eine solche konkrete Gefahr, etwa in Form einer bestehenden Infektion, von der Schule nicht geltend gemacht worden. Auch die Vorschrift des § 53 SchulG NRW, die Ordnungsmaßnahmen regelt, sei im Fall der betreffenden Schüler nicht in rechtmäßiger Weise herangezogen worden. Zwar käme der Erlass von Ordnungsmaßnahmen bei Pflichtverletzungen von Schülern grundsätzlich in Betracht. Die hier gewählte Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht könne jedoch (nur) für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen ausgesprochen werden, der zudem hinreichend zu begründen sei. Dies sei im konkreten Fall nicht erfolgt.

Den daneben gestellten Antrag der Schüler, ihnen aus medizinischen Gründen vorläufig zu gestatten, sich in der Schule ohne Mund-Nase-Bedeckung aufzuhalten, lehnte das Gericht jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 2 Coronabetreuungsverordnung lägen (derzeit) nicht vor. Soweit der Schulleiter nach dieser Vorschrift entscheiden könne, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist, habe der betreffende Schüler die medizinischen Gründe bzw. die Beeinträchtigung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu bedürfe es in der Regel einer individuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgehe, auf welcher Grundlage der Arzt seine Feststellungen und Aussagen getroffen habe. Diesen Erfordernissen genügten die von den Schülern im konkreten Fall vorgelegten Atteste nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 1608/20

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/25_08_2020_/index.php

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