Wer bestimmt das Kindeswohl - Die STIKO oder die Mutter?

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 07.03.2016 (Az. 4 UF 686/15) entschieden, das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen der alleinerziehenden Mutter eines Kindes zu entziehen, die nicht pauschal alle Impfungen für ihr Kind durchführen lassen, sondern im Einzelfall je nach Gefahrenlage entscheiden wollte. Die Entscheidung erging zugunsten des getrennt lebenden Vaters, der alle von der STIKO (Ständige Impfkommission beim Bundesgesundheitsamt) empfohlenen Impfungen befürwortete. Juristisch interessant ist an diesem Beschluss vor allem, dass das OLG Jena entgegen einer ganzen Reihe anderer Gerichtsentscheidungen (vgl. NJW Spezial 12/2016, S. 356 ff) die „Impffrage“ als eine Angelegenheit der elterlichen Sorge „von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 1628 BGB qualifizierte, über die die Mutter nicht im Rahmen ihrer „Alltagssorge“ bestimmen durfte. Ob das richtig ist, mag dahingestellt sein.

Aber wirklich erstaunlich ist die Begründung des OLG Jena dazu, dass das Kindeswohl es gebiete, dem Antrag des Vaters stattzugeben: Das Bestimmungsrecht sei dem Vater zu übertragen, da er als Befürworter einer umfassenden Impfvorsorge besser geeignet sei, kindeswohlkonforme Entscheidungen zu treffen. Die Empfehlungen der STIKO entsprächen dem Kindeswohl, da sie auf einer umfassenden Risikoabwägung und –gewichtung beruhten.

Wer ist nun diese allwissende und „umfassend abwägende“ Organisation, die STIKO?

Die STIKO wurde 1972 am damaligen Bundesgesundheitsamt eingerichtet, organisatorisch ist sie dem Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin zugeordnet, der zentralen Einrichtung der Bundesregierung für die Krankheitsüberwachung und -prävention. Rechtsgrundlage für die Berufung der STIKO ist das Infektionsschutzgesetz (§ 20 Absatz 2 IfSG). Aufgabe der Kommission ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage Empfehlungen für die notwendigen Schutzimpfungen in Deutschland vorzubereiten. Aufgrund der Bedeutung ihrer Impfempfehlungen wurde die STIKO mit dem Infektionsschutzgesetz ab dem Jahr 2001 gesetzlich verankert. Entsprechend der Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes sind dabei insbesondere Schutzimpfungen mit Bedeutung für den öffentlichen Gesundheitsschutz relevant.

Kritiker fordern bereits seit längerem die vollständige finanzielle Unabhängigkeit der Mitglieder der STIKO von Impfherstellern, die gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang wird eine mangelnde Transparenz bei Arbeitsweise und Nebentätigkeiten von Mitgliedern bemängelt. 12 von 16 Mitgliedern der STIKO wurden solche Nebentätigkeiten für Pharmaunternehmen oder von diesen unterstützten Organisationen im Jahr 2009 vorgehalten. Neuen Antrieb erhielt diese Debatte, als im Herbst 2007 Heinz-Joseph Schmitt seinen Vorsitz der STIKO niederlegte und einen Posten in der pharmazeutischen Industrie annahm.  Er ist nun bei Novartis tätig.

Die Organisation Transparency International stellte zur STIKO fest, „dass die Mehrzahl der derzeit 16 Mitglieder mehr oder minder intensive Kontakte, darunter auch bezahlte Tätigkeiten, zu den wichtigsten Herstellern von Impfstoffen haben“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndige_Impfkommission#Besetzung).

Natürlich ist die „Impffrage“ insgesamt hoch umstritten und emotionalisiert. Dem Verfasser dieses Aufsatzes liegt es fern, behaupten zu wollen, er wisse, was richtig oder falsch ist. Aber zwei Fragen drängen sich auf: darf ein Gericht einer Mutter das Recht und die Verantwortung absprechen, das Wohl ihres Kindes selbst und eigenverantwortlich zu beurteilen? Und darf es die Verantwortung über das Kindeswohl einer Behörde zusprechen, die offenbar nicht unabhängig von wirtschaftlichen Interessen ist?

Rechtsanwalt, Notar und Mediator Ingo Krampen

 

27.06.2016


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