Überbrückungshilfe für gemeinnützige Einrichtungen - Antragsfrist verlängert bis 9. Oktober 2020

 

Die Bundesregierung gewährt jetzt Überbrückungshilfen, um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum ab Juni 2020 zu helfen. Auch bestimmte gemeinnützige Organisationen haben Anspruch. Anträge müssen - die Frist wurde kürzlich verlängert - bis spätestens zum 9. Oktober 2020 gestellt sein.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, die keinen Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben (also Unternehmen mit max. 43 Mio. Euro Bilanzsumme bzw. 50 Mio. Euro Umsatz) und deren Gesamtumsatz in den Monaten April und Mai um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

Auch Gemeinnützige sind begünstigt

Förderfähig sind auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d. h. dauerhaft am Markt auftreten. Das BMWI nennt in seinen FAQ ausdrücklich

  • Jugendherbergen,
  • Schullandheime,
  • Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung,
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und
  • freie Träger der AuslandsadoptionsvermittlungDas Programm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Überschneiden sich die Förderzeiträume von Sofort- und Überbrückungshilfe, wird die Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe angerechnet.

Art und Höhe der Förderung

Die Überbrückungshilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Nicht förderfähig sind Unternehmen, die sich schon vom dem Jahr 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden oder erst 2020 gegründet wurden. Der Zuschuss beträgt:

        • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
        • 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und
        • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent.

Wichtig: Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen gelten statt des Umsatzes die Einnahmen als Bezugsgrenze. Dazu gehören auch Spenden und Mitgliedsbeiträge.

So hoch kann die Überbrückungshilfe maximal ausfallenDer

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Hat Ihr Verein bis zu fünf Beschäftigte, beträgt der maximale Betrag ‒ für drei Monate ‒ 9.000 Euro. Vereine mit bis zu zehn Beschäftigten haben Anspruch auf maximal 15.000 Euro (für drei Monate). In begründeten Ausnahmefällen ‒ bei Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten ‒ können diese Höchstbeträge überschritten werden.

Förderfähige Fixkosten

Förderfähig sind insbesondere folgende Fixkosten:

  • Mieten und Pachten für Immobilien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen.
  • Mietkosten für Anlagen, Geräte etc., insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
  • Finanzierungskostenanteil von Leasing-Raten.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (inkl. EDV).
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung.
  • Grundsteuern.
  • Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind.
  • Kosten für Auszubildende (Lohnkosten inkl. Sozialversicherungsbeiträge) sowie unmittelbar damit zusammenhängende Kosten (wie z. B. für Berufsschulen).

Kosten müssen als Betriebsausgaben abziehbar sein

Die Fixkosten müssen (mit Ausnahme der letzten drei genannten Posten) bereits seit dem 01.03.2020 bestanden haben. Finanzielle Verpflichtungen aus später geschlossenen Verträgen sind nicht zuschussfähig.

Antrag kann sich auch auf einzelne Monate beziehen

Die Überbrückungshilfe können Sie auch für einzelne Monate beantragen. Das ist vor allem denn der Fall, wenn die Voraussetzungen (Umsatzrückgang) nicht in allen drei Monaten vorliegen oder vorgelegen haben.

Finanzielle Verpflichtung muss aus Vertrag vor dem 01.03.2020 herrühren 

Förderfähig sind diese Kosten nur soweit, wie sie steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden. Als gemeinnützige Einrichtungen müssen sie also evtl. den Kostenanteil herausrechnen (kürzen), der in den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich fällt.

Antragsverfahren und Unterlagen 

Alle Anträge müssen bis spätestens 31.08.2020 über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Die Registrierung und Beantragung geschieht über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Nach erfolgter Registrierung können die Anträge online gestellt werden. Für den Antrag brauchen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung, Registereintragung
  • Umsatzzahlen Januar bis Juni 2019 und Januar bis Juni 2020
  • Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020 (ELSTER-Protokolle)
  • Anzahl der Beschäftigten (Lohnbuchhaltung)
  • Nach Möglichkeit eine betriebswirtschaftliche Auswertung und evtl. weitere Unterlagen zu laufenden Kosten (z. B. Verträge)
  • Unterlagen dazu, ob andere Corona-Hilfen von Bund oder Ländern in Anspruch genommen wurden.Das Antragsverfahren verläuft zweistufig. Beim Antrag müssen Sie die Umsatzeinbrüche und Fixkosten schätzungsweise angeben. Später müssen Sie als Antragsteller die endgültigen Umsatzzahlen nachweisen. War der Umsatzeinbruch nicht entsprechend hoch, müssen Sie die Zuschüsse zurückzahlen. Waren die Einbrüche höher als zunächst angegeben, kann der Zuschuss aber auch aufgestockt werden.

Zusammenfassendes Beispiel  

Ein gemeinnütziger Bildungsträger führt seit Jahren im Auftrag der Arbeitsagentur und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Sprach- und Integrationskurse durch. Wegen der Corona-Pandemie musste er alle Veranstaltungen von März bis September absagen. Auch wenn die Einnahmen in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb fallen, kann er Überbrückungshilfen erhalten. Da er einen vollständigen Umsatzausfall hat, erhält er einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der Fixkosten von Mai bis Juni. Die Höhe des Ausfalls ist durch die Umsatzzahlen der entsprechenden Vorjahresmonate leicht nachweisbar. Die festangestellten Dozenten sind in 100 Prozent Kurzarbeit, der Geschäftsführer und eine Verwaltungsmitarbeiterin in 50 Prozent Kurzarbeit. Die zuschussfähigen Fixkosten sind insbesondere:

  • Miet- und andere Raumkosten für Seminar- und Büroraume
  • Ausgaben für Betriebshaftpflicht- und Sachversicherungen
  • Leasinggebühren für Geräte (u. a. Kopierer und Präsentationstechnik)
  • Das gekürzte Gehalt von Geschäftsführer und Verwaltungsmitarbeitern
  • Aufstockung des Kurarbeitergelds aufgrund tariflicher Vereinbarung
  • Zinsen für ein Darlehen, mit dem im Vorjahr einige Seminarräume neu ausgestattet wurden, nicht aber der Tilgungsanteil der Bankraten.

Entnommen aus: VB-Vereinsbrief vom 9.7.2020: https://www.iww.de/vb/vereinsmanagement/vereinsfinanzierung-ueberbrueckungshilfe-so-machen-gemeinnnuetzige-organisationen-jetzt-ihren-anspruch-geltend-f131423?utm_campaign=nl-vb&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2020-07-29

FAQ zu Überbrückungshilfe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

 

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