Corona und Vereinsrecht

Auch für Vereine hat die Corona-Pandemie weitreichende Folgen. Nach derzeitigem Stand können Mitgliederversammlungen nicht wie gewohnt stattfinden. Auch Sitzungen der weiteren Organe sollten nicht als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden.

Was aber, wenn wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen? Der Vereinsrechtstag e.V. unter der Leitung des renommierten Prof. Dr. Leuschner hat hierzu eine gute Übersicht erstellt, die wir Ihnen mit dessen Erlaubnis gern näherbringen möchten:

Corona und Vereinsrecht

Angesichts der Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus stellt sich die Frage, in welchem Umfang in Vereinen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ohne physische Zusammenkunft gefasst werden können. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die insoweit zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie den einschlägigen Meinungsstand geben.

  1. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  2. Beschlussfassung mit schriftlicher Allzustimmung ohne Versammlung

Gemäß § 32 Abs. 2 BGB ist eine Beschlussfassung der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. „Schriftlich“ meint dabei die Schriftform i.S.d. § 126 BGB sowie die elektronische Form nach § 126a BGB und umfasst somit nach überwiegende Auffassung u.a. die Erklärung per Fax, nicht aber die per E-Mail (vgl. Staudinger/Schwennicke § 32 Rn. 161). Handelt es sich um einen Beschluss, der beim Vereinsregister einzureichen ist (siehe auch unter IV.), ist darauf zu achten, dass ein Protokoll angefertigt wird, in dem das Umlaufverfahren und sein Ergebnis skizziert werden.

  1. Beschlussfassung aufgrund virtueller Versammlung
  2. a) Bei entsprechender Satzungsgrundlage

Nach wohl einhelliger Meinung ist die Beschlussfassung im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt (OLG Hamm NJW 2012, 940 mwN; Dehesselles/Richter npoR 2016, 246; 248 ff.; Noack NJW 2018, 1345, 1349 f.; Palandt/Ellenberger § 32 Rn. 1; BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 294). In diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung nicht gemäß § 32 Abs. 2, sodass auch die darin enthaltenen Voraussetzungen (Allzustimmung und Schriftform) nicht erfüllt werden müssen.

  1. b) Ohne entsprechender Satzungsgrundlage bei Allzustimmung

Da die meisten Vereine aber über keine entsprechende Satzungsgrundlage verfügen, stellt sich die Frage, ob auch ohne sie eine virtuelle Versammlung zulässig ist. Die wohl herrschende Lehre bejaht dies für den Fall, dass sämtliche Mitglieder dem Verfahren zustimmen (BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 294; BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 32 Rn. 45; NK-BGB/Heidel/Lochner Rn. 26; Palandt/Ellenberger Rn. 1; ablehnend Stöber/Otto VereinsR-HdB Rn. 638). Gestützt wird diese Auffassung auf eine Analogie zu § 32 Abs. 2 BGB, dem sich der allgemeine Gedanke entnehmen lässt, dass mit Zustimmung aller Mitglieder von dem an sich erforderlichen Verfahren abgewichen werden kann (vgl. BeckOGK/Segna BGB § 28 Rn. 10). Dabei ist zu beachten, dass sich das Erfordernis der Allzustimmung richtigerweise nur auf die Abhaltung der virtuellen Versammlung als solche, nicht den einzelnen Beschlussgegenstand bezieht. Haben dem Verfahren alle Mitglieder zugestimmt, können in der Folge auch bloße Mehrheitsbeschlüsse wirksam gefasst werden (a.A. für Vorstandsbeschlüsse Wagner in Reichert/Schimke/Dauernheim Vereins- und VerbandsR-HdB Kap. 2 Rn. 2535 f.). Legt man diese Auffassung zugrunde, handelt es sich im Ergebnis um eine Beschlussfassung mit Versammlung und somit keinen unmittelbaren Anwendungsfall des § 32 Abs. 2 BGB. Hieraus folgt neben der Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen (s.o.) auch, dass die Allzustimmung zum Verfahren nicht der Schriftform bedarf.

  1. c) Ohne entsprechende Satzungsgrundlage und ohne Allzustimmung

Problematisch ist, ob eine virtuelle Versammlung auch ohne Satzungsgrundlage und ohne Ad-hoc-Allzustimmung der Mitglieder möglich ist. In der Literatur mehren sich die Stimmen, die dies für zulässig halten (Piper NZG 2012, 735, 737; Noack NJW 2018, 1345, 1349 f.; wohl auch BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 294). Hierfür spricht, dass es keinen zwingenden Grund gibt, nur die traditionelle physische Zusammenkunft als „Versammlung“ im Sinne von § 32 Abs. 1 zu qualifizieren. Ist gewährleistet, dass alle Mitglieder in gleicher Weise Zugang zu der virtuellen Versammlung haben, sprechen gute Gründe dafür, sie der physischen Zusammenkunft gleichzustellen und als Versammlung im Sinne von § 32 Abs. 1 zu qualifizieren. Die wohl noch herrschende Meinung sieht dies jedoch anders und  hält eine virtuelle Mitgliederversammlung unter den genannten Voraussetzungen für unzulässig (Fleck DNotZ 2008, 245; Dehesselles/Richter npoR 2016, 246, 248; NK-BGB/Lochner Rn. 28; MHdB GesR V/Waldner § 29 Rn. 24; Stöber/Otto VereinsR-HdB Rn. 638).

  1. Beschlussfassung des Vorstandes

Die für Beschlussfassung der Mitgliederversammlung skizzierten Grundsätze gelten aufgrund des Verweises in § 28 BGB für Vorstandsbeschlüsse entsprechend. Insbesondere ist analog der zuvor unter I.2.b. dargelegten Grundsätze die virtuelle Beschlussfassung ohne Satzungsgrundlage und ohne Einhaltung der Schriftform zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen (BeckOGK/Segna BGB § 28 Rn. 10; Staudinger/Schwennicke, 2019, Rn. 12; Wagner in Reichert/Schimke/Dauernheim Vereins- und VerbandsR-HdB Kap. 2 Rn. 2535).

III.  Anforderungen an die virtuelle Versammlung

Zum Abhalten einer virtuellen Versammlung kommen alle modernen Kommunikationsmittel wie Chat-Rooms, Bildschirmübertragung aber auch das Telefon in Betracht.  Für die ordnungsgemäße Einberufung ist erforderlich, dass den Mitgliedern alle erforderlichen Zugangs- oder Einwahldaten samt Passwort rechtzeitig mitgeteilt werden.

  1. Fazit

Da die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschlussfassung ohne körperliche Zusammenkunft zum Teil unklar sind, bedarf es im Einzelfall einer Risikoanalyse. Stimmen alle Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder dem Verfahren zu, dürften die verbleibenden Risiken hinnehmbar sein. Zwar ist es denkbar, dass ein Mitglied seine Meinung ändert und später gegen einen entsprechenden Beschluss vorgeht. In diesen Fällen gilt es indes immer noch zu beachten, dass die Klageerhebung nicht endlos möglich ist, sondern nach Verstreichen eines längeren Zeitraums Verwirkung eintritt (näher BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 244). Problematisch sind die rechtlichen Unsicherheiten, wenn in Umsetzung des Beschlusses eine deklaratorische (z.B. Vorstandsbestellung) oder im Fall der Satzungsänderung konstitutive Eintragungen im Vereinsregister erforderlich ist. In diesen Fällen dürfte es sich empfehlen, erforderlichenfalls vorab das Gespräch mit dem zuständigen Registergericht zu suchen.

Quelle: vereinsrechtstag.de

Die in diesem Merkblatt zusammengefassten Rechtsauffassungen sind zutreffend und geben einen guten ersten Überblick über die Möglichkeiten, die in diesen bewegten Zeiten den Vereinen zur Verfügung stehen.

Selbstverständlich stehen wir für weitergehende Beratung zur Verfügung, die wir auch in dieser Zeit vollumfänglich aufrechterhalten. Wir sind weiterhin für Sie erreichbar.

Jakob Janitzki

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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