Amtslöschung des FC Bayern München e.V. ?

Ein gutes Wochenende für den Ruhrgebietsmenschen an sich ist, wenn Schalke, Dortmund und Bochum gewinnen, vor allem aber der FC Bayern München verliert. Die Meldung „Der FC Bayern soll gelöscht werden“ stößt hier also nicht gerade auf tiefe Trauer. Die vereinsrechtliche Problematik, die mit dieser Meldung verbunden ist, ist – jetzt einmal ernsthaft – von weit über den Fußball hinausgehendem Interesse.

Was ist geschehen? Der Osnabrücker Juraprofessor Lars Leuschner hat in einem Schreiben an das Registergericht des Amtsgerichts München angeregt, den Fußballverein Bayern München e.V. wegen Rechtsformverfehlung aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts München zu löschen. Dem Juristen kommt es – nach eigener Aussage – nicht tatsächlich auf die Löschung an. Er möchte aber auf die Problematik hinweisen, dass viel kleineren Vereinen mit weit geringerer wirtschaftlicher Tätigkeit derzeit vielfach die Eintragungsfähigkeit als Idealverein abgesprochen wird. § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schreibt vor, dass im Grundsatz nur solche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden dürfen, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Unzweifelhaft dürfen Vereine sich wirtschaftlich betätigen, nach herrschender Auffassung allerdings nur im Rahmen des sogenannten Nebentätigkeitsprivilegs. Jenseits dieser Grenze sind die Beteiligten auf andere Rechtsformen verwiesen, etwa auf die GmbH, Aktiengesellschaft oder auch Genossenschaft.

Da die körperschaftliche Organisationsform mit ihrem Anspruch auf basisorientierter Willensbildung und Transparenz vielfach gewollt ist, weicht die Rechtspraxis bei zunehmender wirtschaftlicher Betätigung auf die Ausgliederung der wirtschaftlichen Bereiche etwa in der Weise aus, dass eine GmbH gegründet wird, deren einziger Gesellschafter (Eigentümer) ein Idealverein ist. Der Bundesgerichtshof hat 1982 in seinem ADAC Urteil entschieden, dem eingetragenen Verein sei dann die unternehmerische Entscheidung seiner Tochtergesellschaft nicht als eigener Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

So weit, so gut. Es bleibt jetzt abzuwarten, ob das ADAC Urteil weiter Bestand haben wird.

Es gibt viele nichtwirtschaftliche Vereine mit Beteiligungsbesitz. Diese Rechtskonstruktion in ihrer Mischung aus sozialer Einbindung und wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit hat bei richtiger Gestaltung ihren Sinn.

Das AG München hat am 16.09.2016 beschlossen, der Anregung des Hochschullehrers nicht zu folgen und lehnt die Amtslöschung ab. Die Aktion des Hochschullehrers hat aber dann ihren Sinn, wenn künftig bei kleineren Vereinen mit ungleich geringeren wirtschaftlichen Betätigungen nicht leichtfertig die Amtslöschung angedroht wird.

Axel Janitzki - Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht

 

21.09.2016


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