Satzungs-Empfehlungen für Vereine: So wird die Satzung Pandemie-fest!

Die Zeitschrift VB Vereinsbrief veröffentlichte jüngst Empfehlungen für Satzungsänderungen für Vereine, um für Situationen wie die durch Corona verursachte in Zukunft gewappnet zu sein. Hier einige Empfehlungen, die wir auch für sinnvoll halten:

  • Anstelle der üblichen Vorschrift, dass die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr oder sogar im ersten Halbjahr oder im ersten Quartal „stattfindet“ oder „stattfinden muss“, sollte die nachfolgende Formulierung gewählt werden. Sie ermöglicht im Bedarfsfall eine Verschiebung der Versammlung auch ins nächste Kalenderjahr:

Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.

  • Für die Zeit nach der Geltung des Covid19-Abmilderungsgesetzes, das ja Ausnahmen von Präsenzveranstaltungen ohnehin erlaubt, wird folgende Satzungs-Formulierung empfohlen:

Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

  • Sinnvoll ist auch, eine Versammlungsordnung zu beschließen, damit die vielen technischen und organisatorischen Probleme, die Hybrid- oder Online-Versammlungen mit sich bringen, vom Vorstand im Vorfeld einer Versammlung beschlossen werden können:

Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

  • Nach dem Covid19-Abmilderungsgesetz bedürfen Beschlüsse in Textform einer Beteiligung von 50 % aller Mitglieder. Das macht diese Form für größere Vereine praktisch undurchführbar. Deswegen sollte dazu auch eine Satzungsregelung getroffen werden:

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. (Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben)[1]. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

  • Auch dem Vorstand sollte ermöglicht werden, online zu tagen:

Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video­ oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

  • Die meisten Satzungen enthalten bereits eine Fortsetzungsklausel hinsichtlich der Amtszeit des Vorstands für den Fall, dass Vorstandswahlen nicht rechtzeitig stattfinden können. Für Vereine, die das noch nicht haben, wird folgende Klausel empfohlen:

Ein Mitglied des Vorstands bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Achtung: Dies ist nur eine allgemeine Information. Jede Satzung und auch jede Vereinssituation kann sehr unterschiedlich sein. Deswegen empfiehlt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung, bevor Satzungsänderungen beschlossen werden.

Ingo Krampen, Rechtsanwalt und Mediator, Notar a.D.

(Quelle: VB Vereinsbrief 11/2020)

[1] Diese Formulierung kann gewählt werden, wenn die Befürchtung besteht, dass sonst zu wenige Mitglieder die Geschicke des Vereins bestimmen könnten. Natürlich ist die Prozentzahl frei wählbar

Diese Website verwendet Cookies. Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzhinweis.

Ich akzeptiere Cookies auf dieser Website