Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten

In einer alternden Gesellschaft sind umfassende Vorsorgevollmachten, d.h. Vollmachten, die gelten sollen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und sich selbst zu vertreten, unerlässlich.

Solche Vollmachten sollten in der Regel in beurkundeter Form erteilt werden, da auf diese Weise eine erforderliche rechtliche Beratung gewährleistet ist.

Vorsorgevollmachten können „Fluch und Segen“ sein, eröffnen sie doch, da es sich in der Regel und sinnvollerweise um Generalvollmachten handelt, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus eine Missbrauchsmöglichkeit, wenn durch den Vollmachtnehmer Erklärungen abgegeben werden, die nicht im Sinne des Vollmachtgebers sind.

Ein probates Mittel zur Verhinderung eine solchen Missbrauch kann sein, die zum Handeln erforderliche Ausfertigung der Vollmacht zunächst in der Verwahrung des Vollmachtgebers oder eines Dritten zu belassen.

In einer jetzt erfolgten Veröffentlichung (Regenfus, NJW 2023,76. Jahrg. vom 7.12.2023, S. 3609 ff.) wird auf einen zusätzlichen Aspekt hingewiesen. Vorsorgevollmachten können auch als Empfangsvollmachten „missbraucht“ werden. Der Verfasser geht von folgendem praktischen Beispiel aus:

Der 72-jährige G erzählt im Freundeskreis, er habe – wie es zahlreiche staatlichen Stellen und Verbände raten – vorsorglich seine Tochter T umfassend bevollmächtigt. Da er T vertraue, sei die Erteilung der Generalvollmacht kein Problem für ihn. Wenig später trifft T auf den F der ein zwischen G und F bestehendes langjähriges und für G wichtiges Mietverhältnis durch Erklärung gegenüber T kündigt. Liegt eine wirksame, dem G über T zugestellte, Kündigung vor?

Der Verfasser des Artikels kommt zu Recht zu der Auffassung, dass die Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht auch bei der Passivvertretung anwendbar sind. Solche Rechtsgeschäfte sind darum schwebend unwirksam, wenn der Dritte auf Grund der ihm bekannten Umstände realisieren muss, dass die Vollmacht nur für den Fall späterer geistiger oder körperlicher Einschränkungen gedacht war und eine solche Situation noch nicht eingetreten ist.

Fazit: Vorsorgevollmachten beinhalten „Licht und Schatten“. Sie sind erforderlich , sollten aber nur gut beraten erteilt werden.

Axel Janitzki, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Notar a.D.

RA Lothar Kronshage tritt in den Ruhestand

Lothar Kronshage

Zu unserem großen Bedauern ist unser geschätzter Kollege Lothar Kronshage am 31. Dezember 2023 altersbedingt aus unserer Sozietät ausgeschieden und in den wohlverdienten Ruhestand getreten. Wir gönnen ihm dies natürlich, werden ihn aber sowohl fachlich als auch menschlich als Kollegen sehr vermissen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht hat er dieses Rechtsgebiet zu einer besonderen Spezialität unserer Kanzlei ausgebaut. Neben Sandra Meinke, ebenfalls Fachanwältin für Arbeitsrecht, sind inzwischen auch Julian Arend und Katharina Binder vorwiegend arbeitsrechtlich tätig.

 

Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten!

Folgen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes für Arbeitgeber

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das Folgen für Arbeitgeber – auch für gemeinnützige Arbeitgeber - nach sich zieht, insbesondere, wenn mindestens 50 Personen beschäftigt werden.

Das HinSchG dient dem Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße (z.B. Straftaten) erlangt und offengelegt oder gemeldet haben oder die von einer Offenlegung bzw. Meldung betroffen sind. In den Schutzbereich fallen unter anderem Arbeitnehmer, Beamte, Angehörige eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans in Unternehmen, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und Praktikanten. Der Schutz dieser Personen beginnt bereits vor Aufnahme der Tätigkeit und endet auch nach ihrer Beendigung nicht.

Einrichtung von internen und externen Meldestellen

Ab Inkrafttreten des Gesetzes sind Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, wobei für Beschäftigungsgeber mit weniger als 250 Beschäftigten diese Verpflichtung ab dem 17.12.2023 gilt.

In den internen Meldestellen sind Meldekanäle einzurichten, über die Informationen über Verstöße gemeldet werden können. Eine Verpflichtung, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht nicht. Es können eigene Beschäftigte in der Meldestelle eingesetzt werden oder Drittanbieter genutzt werden. Die Einrichtung der Meldestelle ist zudem mitbestimmungspflichtig.

Gleichzeitig werden externe Meldestellen errichtet, z.B. beim Bundesamt für Justiz. Die hinweisgebende Person hat ein Wahlrecht, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wendet, wenn sie Kenntnis von einem Verstoß erlangt. Meldestellen haben grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen und der betroffenen Personen zu wahren, wenn die Voraussetzungen nach dem HinSchG erfüllt sind.

Im Fall einer Meldung wird zunächst der Eingang bestätigt, sodann deren Stichhaltigkeit geprüft sowie angemessene Folgemaßnahmen ergriffen. Das können z.B. interne Untersuchungen sein oder ein Verweis an eine andere zuständige Stelle oder ein Abschluss des Verfahrens.

Schutz hinweisgebender Personen

Das HinSchG schützt Hinweisgeber recht weitreichend. Repressalien wie z.B. eine Suspendierung, Kündigung, Gehaltsminderung oder ähnliche arbeitsrechtliche Benachteiligungen gegen hinweisgebende Personen sind verboten, wenn die Voraussetzungen des HinSchG vorliegen. Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung der Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung keine eigenständige Straftat darstellt.

Praxishinweise

Arbeitgeber, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, haben eine solche unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu errichten. Die Existenz der internen Meldestelle sollte offen bei den Mitarbeitern kommuniziert werden, da die interne Meldung von Verstößen im Interesse des Arbeitgebers liegen dürfte.

In Anbetracht des neuen HinSchG sollten alle Arbeitgeber außerdem prüfen, ob ihre Musterarbeitsverträge angepasst werden müssen, etwa bezüglich ggf. geregelter Geheimhaltungspflichten. Denn Vereinbarungen, die die Rechte hinweisgebender Personen einschränken, sind nach dem Gesetz unwirksam.

Das HinSchG beinhaltet außerdem einen Bußgeldkatalog, der nicht nur Arbeitgeber adressiert.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge behilflich und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Pflichten nach dem HinSchG.

Katharina Binder, Rechtsanwältin

Frohe Weihnachtstage und ein gutes neues Jahr

Das wünschen wir allen Mandant*innen von Herzen! Möge das neue Jahr friedlicher werden als vergangenen beiden Jahre! Und jedem von Ihnen persönlich wünschen wir Gesundheit, Glück - und auch Herzenswärme: lassen Sie uns diese gegenüber jedem Menschen so praktizieren wie es die Hirten in Bethlehem gegenüber dem Kind taten.

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Neues Seminar: Selbstverwaltung heute

Die BARKHOFF SEMINARE GbR bietet ein besonderes neues Seminar an: Selbstverwaltung für alle Generationen in der Schule - Wie geht das? Dieses Thema ist für alle Schulen in freier Trägerschaft brisant und überfällig!

Alle wollen Selbstverwaltung, aber was ist das überhaupt? Die neuen Verantwortlichen in der Schule gehören den Generationen Y und Z an, die unter Selbsrverwaltung etwas ganz Anderes verstehen als ihre älteren Kolleg*innen. Wie verständigen sich Jung und Alt dazu? Und wie wird Selbstverwaltung so ausgestaltet, dass es für alle Generationen passt?

Dazu bietet dieses neue Tagesseminar nicht nur Wertvolle Analysen, sondern vor allem auch Lösungsmöglichkeiten und Vorschläge für praktikable Formen von Selbstverwaltung heute. Ein Muss für Schulleitungen und Lehrkräfte, Geschäftsführungen und Vorstände an Schulen in freier Trägerschaft! Bitte melden Sie sich frühzeitig an!

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