Kindergartenvereine in Nordrhein-Westfalen weiterhin zulässig, Beschluss des OLG Hamm vom 06.04.2017, Az.: 27 W 24/17

Die unendliche Geschichte, die die Registergerichte in Berlin zur Frage der Zulässigkeit von Idealvereinen angestoßen hatten, hat nun ein weiteres Kapitel bekommen:

Das OLG Hamm hat sich mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.04.2017 (27 W 24/17, OLG Hamm) gegen die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts gestellt. Das Kammergericht Berlin hatte in den letzten Jahren in mehreren Fällen entschieden, dass Kindergärten zumindest ab einer gewissen Größenordnung nicht als Verein betrieben werden dürfen. Dabei spielte es für das Kammergericht keine Rolle, dass die Vereine gemeinnützig waren und nicht gewinnorientiert arbeiteten. Andere Oberlandesgerichte (Schleswig-Holstein, Stuttgart, Brandenburg) hatten sich bereits gegen die Rechtsprechung des Kammergerichts ausgesprochen. Nun folgt auch das OLG Hamm.

Es ging in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, um einen Naturkindergarten, der in Form eines Vereins betrieben werden sollte. Das zuständige Amtsgericht hatte die Eintragung des Vereins abgelehnt mit der Begründung, dass kein ideeller Verein gegeben sei, wenn der Hauptzweck dieses Vereins das Unterhalten eines Kindergartens sei.

Das OLG Hamm entschied dagegen, dass der Betrieb eines Kindergartens immer ein „bloßer“ Nebenzweck sei, der in den Dienst des Hauptzwecks des Vereins gestellt werde. Der eigentliche Zweck des Vereins sei die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens. Und dieser Zweck sei eindeutig ideeller Natur. Zur Begründung bezog sich das OLG Hamm auch auf das nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz, wonach Kindertageseinrichtungen einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag hätten. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung, seien hiernach Kernaufgaben der Kindertagesstätten. Nach diesem übergeordneten ideellen Zweck solle im vorliegenden Fall auch der Naturkindergarten betrieben werden. Das ergebe sich aus der Vereinssatzung. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindergarten eine Verwaltung betreibe und Fachpersonal beschäftige. Das gehöre heute zu den Rahmenbedingungen, unter denen der ideelle Zweck nur umsetzbar sei. Maßgeblich sei, dass der Verein vorrangig ein auf einer Naturverbundenheit basierendes Erziehungskonzept fördere und hierbei auch seine Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte von zu leistenden Pflichtstunden erheblich einbinde.

Quelle: www.justiz.nrw

 

21.04.2017


zurück zur Übersicht

Diese Website verwendet Cookies. Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Datenschutzhinweis.

Ich akzeptiere Cookies auf dieser Website